Keine Angst vor der Fehlerquote laut DGUV
Arbeitgeber wünschen sich möglichst wenige defekte Betriebsmittel, damit die Prüffristen laut den DGUV Vorschriften nicht verkürzt werden müssen. Dabei bedeutet jedes aus dem Verkehr gezogene defekte Betriebsmittel mehr Sicherheit im Unternehmen.
Und auch wenn die Fehlerquote über 2 Prozent liegt, heißt das nicht automatisch, dass Prüfintervalle insgesamt angepasst werden müssen. Zum einen kann eine bereichsweise Anpassung ausreichen, also nur in den Arbeitsbereichen, in denen gehäuft Betriebsmittel beanstandet wurden. Darüber hinaus sollten Betriebe aber auch kritisch hinterfragen, warum es zu der hohen Fehlerquote gekommen ist. Wurde über einen längeren Zeitraum als in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt nicht geprüft, so wundert es nicht, wenn mehr Defekte festgestellt werden.
Auch macht es einen Unterschied, ob der Prüftechniker ein Betriebsmittel beanstandet hat, weil es tatsächlich defekt ist, oder ob es für den jeweiligen Einsatzzweck nicht geeignet war. Auch hier muss der Prüftechniker beanstanden, obwohl das Betriebsmittel voll funktionsfähig ist. Eine Notwendigkeit für kürzere Prüfintervalle ergibt sich aus einer hohen Fehlerquote also nicht zwangsläufig. Besonders deutlich wird das bei der Berechnung der Fehlerquote, wenn nur wenige Betriebsmittel geprüft wurden. Ist beispielsweise von 50 geprüften elektrischen Geräten nur eines defekt, ergibt das schon eine Fehlerquote von 2 Prozent.
Interpretiert ein Unternehmen seine Fehlerquote sorgfältig und ergreift Maßnahmen, um Defekte so gut wie möglich zu vermeiden, so kann auf eine Anpassung der Prüfintervalle mit gutem Gewissen verzichtet werden.
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