Fliegende Bauten sind nicht f�r einen dauerhaften Betrieb vorgesehen, da die Anschl�sse nicht fest installiert werden (flexible Kabel, Wasserschl�uche, etc.).
F�r die Fliegenden Bauten gelten besondere Vorschriften, diese sind in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), den Versammlungsst�ttenverordnungen Vst�ttV (�45) sowie in den Normen des DIN 4112, Ausgabe: 1983-02 Fliegende Bauten; Richtlinien f�r Bemessung und Ausf�hrung und DIN 4134, Ausgabe: 1983-02 Tragluftbauten; Berechnung, Ausf�hrung und Betrieb geregelt.
Zur genauen Definition eines Fliegenden Bau hier ein kurzer Auszug aus der LBO:
Art. 85 (LBO) Genehmigung fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
Zu den fliegenden Bauten z�hlen auch die Fahrgesch�fte.
Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bed�rfen, bevor sie zum ersten Maul aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausf�hrungsgenehmigung. Die Ausf�hrungsgenehmigung wird f�r eine bestimmte Frist erteilt, die h�chstens f�nf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der f�r die Ausf�hrungsgenehmigung zust�ndigen Beh�rde oder der nach Art. 90 Abs. 8 bestimmten Stelle jeweils um bis zu f�nf Jahre verl�ngert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. Die Ausf�hrungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abst�nden jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverst�ndigen abgenommen wird. Ausf�hrungsgenehmigungen anderer L�nder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
(3) Keiner Ausf�hrungsgenehmigung bed�rfen:
1. Fliegende Bauten bis zu 5 m H�he, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. Zelte bis zu einer Grundfl�che von 75 qm,
3. Kinderfahrgesch�fte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m H�he,
4. B�hnen, wenn ihre Grundfl�che weniger als 100 qm, ihre Fu�bodenh�he weniger als 1,50 m und ihre H�he einschlie�lich der �berdachung und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m betr�gt,
5. Toilettenwagen.
……(5) Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbeh�rde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Pr�fbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausf�hrungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Genehmigungsbed�rftige fliegende Bauten d�rfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
1. sie von der Bauaufsichtsbeh�rde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausf�hrungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbeh�rde im Einzelfall darauf verzichtet, und
2. in der Ausf�hrungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverst�ndige nach Absatz 2 Satz 3 vorgenommen worden sind.
(6) Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen, finden die Abs�tze 1 bis 5 und Art. 86 keine Anwendung. Sie bed�rfen auch keiner Baugenehmigung.