Fliegende Bauten sind nicht für einen dauerhaften Betrieb vorgesehen, da die Anschlüsse nicht fest installiert werden (flexible Kabel, Wasserschläuche, etc.).
Für die Fliegenden Bauten gelten besondere Vorschriften, diese sind in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), den Versammlungsstättenverordnungen VstättV (§45) sowie in den Normen des DIN 4112, Ausgabe: 1983-02 Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und Ausführung und DIN 4134, Ausgabe: 1983-02 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb geregelt.
Zur genauen Definition eines Fliegenden Bau hier ein kurzer Auszug aus der LBO:
Art. 85 (LBO) Genehmigung fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
Zu den fliegenden Bauten zählen auch die Fahrgeschäfte.
Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie zum ersten Maul aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 90 Abs. 8 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
(3) Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen:
1. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
2. Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 qm,
3. Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
4. Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 qm, ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachung und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
5. Toilettenwagen.
……(5) Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn
1. sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und
2. in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Absatz 2 Satz 3 vorgenommen worden sind.
(6) Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen, finden die Absätze 1 bis 5 und Art. 86 keine Anwendung. Sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.